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Wildo-Concept
Frank Wilden
Mozartstr. 2
26802 Moormerland

Kontakt:
Telefon: +49 173 3501776

E-Mail: info@Wildo-Concept.de

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Wildo-Concept 

Mozartstrasse 2

26802 Moormerland- Oldersum

Deutschland

Vertretungsberechtigte: Inhaber: Frank Wilden

 

Telefon: +49 (0)173 - 350 1776

E-mail: info(at)wildo-concept.de

 

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Inhaltlich verantwortlich: Frank Wilden

 

 

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Bei jeder Anforderung einer Webseite oder eines damit verknüpften Objektes werden folgende Zugriffsdaten gespeichert:

  • die Adresse (URL) der Webseite, von der aus die Datei angefordert wurde

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  • die IP-Adresse des anfordernden Rechners.

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Wir nutzen Ihre Daten, um Ihnen attraktive Angebote zusenden zu können. Wir nutzen Ihre Daten für eigene Zwecke, geben diese jedoch NICHT an Dritte weiter. Der Nutzung Ihrer persönlichen Daten können Sie jederzeit durch schriftliche Mitteilung an uns oder per Mail an uns widersprechen. Nach Erhalt Ihres Widerrufes werden wir die weitere Zusendung von Informationen umgehend einstellen. 

Veränderungen unseres Geschäftes sowie Gesetzesänderungen können unsere Datenschutzbedingungen beeinflussen. Diese werden wir entsprechend aktualisieren und an dieser Stelle veröffentlichen

AGB Vermietung und  Dienst- und Sachleistungen Veranstaltungstechnik

( AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen )

 

1. Einbeziehung AGB / Mietvoraussetzungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung, auch die Vermietung von Übertragungsfahrzeugen, sowie für die Erbringung von sonstigen Sach- und Dienstleistungen.
Diese AGB sind ausdrücklich Bestandteil des jeweiligen Vertrages.

Zur Anmietung von Musik(PA)-Anlagen, Lichtanlagen, Eyecatcher, Dekoeffekte,

DJ-Racks und Zubehör sind alle Personen berechtigt,

sofern sie das 18. Lebensjahr erreicht haben. Der Vermieter behält sich das Recht

vor, ohne Angabe von Gründen die Vermietung zu verweigern. Bei Neukunden wird

um Vorlage des Personalausweises gebeten, um die Daten auf dem Mietvertrag zu

verifizieren.

 

2. Schriftformklausel, Unwirksamkeit

Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Die Übermittlung von Schriftstücken und Nachrichten Email, Messengerdiensten (WhatsApp etc.) genügt dem Erfordernis der Schriftform. Im Zweifelsfall hat der Absender den Zugang beim Empfänger zu beweisen.

 

3. Zustandekommen des Vertrages

Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Der Mietvertrag kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung des Vermieters oder durch Überlassung

des Mietgegenstandes an den Mieter. Änderungen und Abänderungen der Bestellung bedürfen zu Ihrer

Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.


4. Transport, Gefahrenübergang
Bei Selbstabholung geht die Gefahr auf den Mieter über, sobald dieser die Räume des Vermieters verlassen hat. Werden Anlieferung und Abholung vereinbart, so erfolgt dies grundsätzlich auf Kosten des Kunden. Bei Anlieferung geht die Gefahr ab dem Moment der selbständigen Nutzung auf den Mieter über.


5. Kaution
Kautionen werden dem Mieter nach Wiedereingang der Mietgegenstände inklusive

allen Zubehörs in unversehrtem Zustand zurückgezahlt. Gibt der Mieter die

Mietware defekt zurück, so kann der Vermieter die Kaution zunächst einbehalten

und die defekten Mietgegenstände reparieren lassen bzw. im Falle der

Unmöglichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur die Mietgegenstände

durch den Erwerb von Neuware ersetzen. Übersteigt die Kaution die

Reparaturkosten bzw. den Wiederbeschaffungswert der Mietgegenstände, so

erhält der Kunde die Differenz erstattet.

 

6. Mietverträge
Bei sämtlichen Mietobjekten (PA-Anlagen, usw.) bleiben die gesamten

Mietgegenstände (Kabel, etc.) Eigentum des Vermieters. Der Mietgegenstand

wird vor der Übergabe sorgfältig auf Mängel überprüft und in einwandfreiem Zustand

übergeben. Der Kunde ist verpflichtet mit dem Mietgegenstand sorgfältig umzugehen.

Er haftet für aufkommende Schäden oder Diebstahl. Mietobjekte sind inkl.

Zubehör zum vereinbarten Termin (Tag und Uhrzeit) in einwandfreiem Zustand

zurückzugeben. Wird der vereinbarte Termin nicht eingehalten, so gilt der

Mietzeitraum als kostenpflichtig verlängert. Bei verspäteter Rückgabe hat

der Mieter dem Vermieter mögliche Schäden zu ersetzen, sollte ein Folgeauftrag

dadurch nicht zustande kommen.

Sach- und Dienstleistungen

1. Der Mieter / Veranstalter stellt permanent einen Verantwortlichen für die Zeit des Auf - und Abbau
    bzw. bei Buchung mit Betreuung als Ansprechpartner.

2. Die Zuwegung zum Veranstaltungsort (Bühne) ist befestigt/befahrbar und bis auf 10m Entfernung   

    mit dem Transportergespann erreichbar.

3. Bühnenstrom. Bühnenstrom ist direkt an der Bühne ausreichend (im Vorfeld nach Auftragsumfang

    festgelegt) vorhanden und von einem  qualifizierten Elektriker nach gültigen Normen abgenommen. 

Mehraufwand bei Nichterfüllung der Punkte 5.1 -5.3 wie z.B. Wartezeiten Zugang zum Veranstaltungsort, Verlegung von Verlängerungsleitungen etc. wird mit einer Stundenvergütung von 45€ +Mwst +Equipmentmiete in Rechnung gestellt.


7. Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung und endet zum im Auftrag

vereinbarten Zeitpunkt. Es sei denn, für Startzeit und/oder Endzeit wurde nachträglich

eine andere Absprache getroffen. Die Mietgegenstände sind, inkl. Zubehör, zum

vereinbarten Termin in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Der Vermieter

wird die Geräte nach der Rückgabe auf ihre Funktionstüchtigkeit prüfen.

Wird ein einfacher Schaden festgestellt (z.B. Bruch eines Plastikteils) hält sich

der Vermieter eine Erstattung offen. Dadurch anfallende Reparaturkosten werden

dem Mieter in Rechnung gestellt. Wird die verabredete Rückgabezeit nicht

eingehalten (über 1 Stunde Verspätung), so gilt der Mietzeitraum als kostenpflichtig

verlängert. Hintergrund ist der, dass am selben Tag ein weiterer Mieter den

Mietgegenstand benötigen könnte oder das der Vermieter andere Folgetermine

wahrzunehmen hat.

 

8. Pflichten des Mieters

1.  Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzession, GEMA-Anmeldung etc. sowie deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters. Hierfür entstehende Gebühren sind vom Mieter zu tragen. Gleiches gilt für Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen
zusammenhängen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen-

und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten.

Zur Informationserteilung gehört auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung,

sowie der erforderlichen Einsatzzeiten.
Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die vom Mieter mitgeteilten Informationen unzureichend sind, wird der Vermieter dies unverzüglich mitteilen.
3. Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, den Vermieter rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort zu informieren.
4. Der Mieter hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder – schwankungen hat der Mieter einzustehen.
5. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Mieter hat für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
6. Sofern die Parteien nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart haben, verpflichtet sich der Mieter, das allgemein für die und durch die jeweiligen Mietgegenstände, insbesondere auch im Hinblick auf die geplante Veranstaltungsverwendung, bestehende Risiko (Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Er wird dem Vermieter den Abschluss einer solchen Versicherung spätestens bei Übernahme der Mietsache nachweisen. Der Mieter wird von der Pflicht nicht dadurch befreit, dass der Vermieter sich die Versicherung nicht nachweisen lässt. Insbesondere führt die fehlende Anforderung des Nachweises nicht dazu, dass der Vermieter die Versicherung abschließt.

 

9. Pflichten des Vermieter

1.  Der Vermieter verpflichtet sich, erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter

     Berücksichtigung ihm bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln

     und dem Stand der Technik auszuführen.
2.  Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur annähernd maßgebend.

     Eine Gewähr für ihre Richtigkeit wird nicht übernommen.

3.  Der Vermieter bemüht sich, den einwandfreien Zustand der Mietsache zu gewährleisten sowie 

     Reservierungen und Zustellungen vereinbarungsgemäß durchzuführen.
4.  Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von

     ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie Alarmierung in BOS Organisationen, höhere Gewalt, Krieg,  

     terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden den Vermieter für deren Dauer von der

     Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

 

10. Rückgabe der Mietgegenstände

a. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager

    des Vermieters (während der Öffnungszeiten) spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit

    zurückzugeben.
b. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf

    Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör. Der Mieter hat andernfalls die Kosten der

    defekten Mietgegenstände zu ersetzen. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der

   Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

 

11. Stornierung, Kündigung und Rücktritt

1.  Eine Stornierung/Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.  Der Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

     Ein wichtiger  Grund liegt insbesondere vor, wenn
     a. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners wesentlich verschlechtert haben, z.B.

         wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder

         wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches

         Vergleichsverfahren  beantragt wird,
     b.  zu befürchten ist, dass der Mieter die Mietsache vertragswidrig benutzt z.B. unerlaubt

         bauliche  Veränderungen an dem Mietobjekt vornimmt oder vorzunehmen beabsichtigt, oder

         die Mietsache in das außereuropäische Ausland zu verbringen beabsichtigt,

     c.  der Mieter im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses

         mit der  Zahlung in Verzug gerät.
3.   Im Falle der Stornierung/Kündigung durch den Mieter kann der Vermieter Ersatz für die

     entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung

     als Schadensersatz fordern. Dieser beläuft sich auf den vereinbarten Gesamtpreis für die Miete

     und ermäßigt sich wie folgt:
     ab 30 Tage vor Mietbeginn 35 % des Gesamtpreises
     ab 14 Tage vor Mietbeginn 50 % des Gesamtpreises
     ab  7 Tage vor Mietbeginn 75 % des Gesamtpreises
     ab  2 Tage vor Mietbeginn 100 % des Gesamtpreises
     Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden 

     entstanden ist, als die vorstehend aufgeführten Beträge.
4.  Für den Fall, dass der Vermieter aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der

    Auftragsdurchführung gehindert ist, ist der Mieter zum Rücktritt berechtigt.
 

12. Mängel

Mängel an den Geräten sind dem Vermieter unverzüglich ab Erhalt mitzuteilen.

Dem Vermieter ist umgehend Gelegenheit zu geben, den Mangel an den

Mietgegenständen zu beheben oder andere, gleichartige Mietgegenstände zur

Verfügung zu stellen. Kann der Vermieter dem Mieter keinen gleichartigen

Mietgegenstand zur Verfügung stellen besteht kein Anspruch auf Schadensersatz,

es werden lediglich der Mietpreis und die Kaution zurückerstattet. Im Falle

fehlender oder verspäteter Mängelrügen sind Ansprüche des Mieters auf

Minderung, Rücktritt, Wandlung oder Schadensersatz ausgeschlossen.

 

13. Haftungsausschluss
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Mietgegenstand beim

Mieter entstehen könnten (achten Sie darauf, dass die Kühlrippen an den Lautsprechern

und Lüftungen an den Verstärkerracks IMMER frei sind! Sonst besteht erhöhte

Überhitzungsgefahr mit evtl. Brandgefahr).

14. Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund,

insbesondere wegen Schlechterfüllung, Verletzung von Nebenpflichten und

Verschulden bei Vertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung werden

ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht

wurde. Bei Ausfall des Mietobjekts beschränkt sich der Schadenersatz auf den

Mietpreis. Weitere darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind

ausgeschlossen. Die Übernahme des Gerätes durch den Mieter - mit

Demonstration der Gerätefunktion durch den Vermieter - gilt als Bestätigung

des einwandfreien Zustandes. Der Mieter haftet für den Verlust und jeden Schaden

der während der Mietdauer entsteht. Bei Verlust, Beschädigung oder

Manipulation an der Mietsache, insb. Unkenntlichmachung der Seriennummern,

Veränderungen am Zählwerk, hat der Vermieter unabhängig von der Höhe

des Schadens, Anspruch auf die Wiederbeschaffungskosten

(Wiederbeschaffungspreis) der Mietsache. Der Mieter haftet ebenfalls für abhanden

gekommenes Zubehör zum Preis der Neubeschaffung. Lampenschäden (Leuchtmittel) gehen nicht

zu Lasten des Mieters.

 

15. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht bei leicht fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden. Dies gilt nicht bei Verletzung einer Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Beachtung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen kann. In den vorgenannten Fällen beschränkt sich die Haftung des Vermieters für leicht fahrlässig verursachte Sach- oder Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Gleiches gilt für Pflichterfüllungen seiner Erfüllungsgehilfen. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, den Körper oder Gesundheit.

16. Zahlungsbedingungen
Zahlungen haben bar am Anfang der Mietzeit zu erfolgen. Skontoabzug oder

ein Abzug aus sonstigen Gründen ist unzulässig. Im Falle von Kleinstbeschädigungen

gilt der unter dem Punkt Mietzeit beschriebene Vorgang.

1. Sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, richtet sich diese nach den aktuellen Preislisten des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder die Hinterlegung einer Sicherheit nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen.
Zahlungsanweisungen gelten erst am Tag des Eintrittes der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der Mieter.
2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Mieter die Verzugszinsen nach § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Der Mieter kann Zurückbehaltungsrechte nur aus diesem Vertragsverhältnis geltend machen. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsordnung und Teilnichtigkeit
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle

sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist

Leer/ Ostfriesland. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter

gilt deutsches Recht. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden

Bedingungen unwirksam oder nur teilweise wirksam sein, bleiben die übrigen

Bedingungen hiervon unberührt.
 

Stand 08/2017

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